Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Birdsview GmbH für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB



1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen der Birdsview GmbH, Reudnitzer Str. 1, 04103 Leipzig (nachfolgend „Birdsview“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner, der Unternehmer ist (nachfolgend „Kunde“). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen Birdsview und dem Kunden in ihrer neusten Fassung, selbst wenn die Geltung dieser AGB nicht mehr ausdrücklich erwähnt oder vereinbart wird.

1.2 Von den nachfolgenden AGB der Birdsview abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht Bestandteil eines Vertrages. Dies gilt auch, wenn Birdsview nach Eingang solcher Bedingungen, diesen nicht ausdrücklich gegenüber dem Kunden widerspricht. Der Vorrang individueller Vereinbarungen der Parteien vor diesen AGB bleibt unberührt.


2. Angebote, Vertragsschluss, Vertragssprache, technische Schritte

2.1 Angebote von Birdsview sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend und unverbindlich, sofern Birdsview ein Angebot nicht ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) als verbindlich bezeichnet hat. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im jeweiligen Angebot hält Birdsview sich an ein verbindliches Angebot für zwei Wochen ab Zugang des Angebots beim Kunden gebunden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von Birdsview in Textform oder der Annahme eines verbindlichen Angebots von Birdsview durch den Kunden zustande. Es gilt ausschließlich das im jeweiligen Vertrag bzw. Leistungsschein in Textform Vereinbarte.


3. Leistungserbringung, Subunternehmer

3.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Birdsview ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

3.2 Im Falle höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von Birdsview zu vertretenden Ereignissen, wie z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Boykott, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten o.ä., ist Birdsview berechtigt, geschuldete Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zeitzuschlags hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Behinderung zu vertreten hat.

3.3 Birdsview ist in Ermangelung abweichender Vereinbarungen berechtigt, vertragliche Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung gegenüber dem Kunden verbleibt bei Birdsview .


4. Mitwirkung und Beistellungen

Ergänzend zu den im jeweiligen Vertrag enthaltenen Bestimmungen und den Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 7 gelten folgende allgemeine Regelungen:

4.1 Wird vom Kunden ein Ansprechpartner oder eine Kontaktperson benannt, ermächtigt der Kunde damit diese Person ihn im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu vertreten, insbesondere erklärt der Kunde damit, dass er alle Erklärungen dieser Person für und wider sich gelten lassen will, soweit sie sich auf die Zusammenarbeit zwischen Birdsview und den Kunden beziehen.

4.2 Birdsview erbringt die vereinbarten Leistungen durch geeignete Mitarbeiter mit hinreichender Qualifikation. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Kunde hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern von Birdsview. Die Ausübung des Hausrechts und Weisungen zur Abwendung von Gefahren bleiben hiervon unberührt.

4.3 Die vom Kunden zu erbringenden Beistellungen und Mitwirkungen stellen echte Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Verletzt der Kunde diese Pflichten und hat die Verletzung Auswirkungen auf die von Birdsview zu erbringenden Leistungen, so kann Birdsview - unbeschadet weitergehender Rechte - eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Von Birdsview einzuhaltende Termine verschieben sich in sachlich angemessenem Verhältnis zur Dauer der Verspätung der Beistellung sowie deren Relevanz für die Leistungserbringung.


5. Nutzungsrechte

5.1 Die Einräumung von Nutzungsrechten an den von Birdsview erbrachten Leistungen auf den Kunden steht diese Einräumung der Rechte unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der aus der Leistung folgenden Forderung.

5.2 Birdsview bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Designrechte, Markenrechte, Gebrauchsmusterrechte und Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und Birdsview zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zustehen oder von Birdsview (oder von Dritten im Auftrag von Birdsview ) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen und Änderungen.Mit der Übergabe der Materialien räumt Birdsview dem Kunden an den unter dem Vertrag gelieferten Materialien ein nicht- ausschließliches, auf die Dauer des jeweiligen Einzelvertrag begrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.


6. Mangelhaftung, Mitwirkung des Kunden

6.1 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mangelhaftung unter Berücksichtigung der nachfolgend in den „Besonderen Bestimmungen für Kauf- und Werkverträgen“ (Ziff. 13) enthaltenen abweichenden Regelungen.

6.2 Der Kunde wird Birdsview, soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände überlassen und Birdsview in seiner Betriebssphäre alle zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Voraussetzungen schaffen.

6.3 Weitere Pflichten des Kunden sind insbesondere der Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen sowie die Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen und vollständige, unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen vorab per Telefon und in Textform.

6.4 Der Kunde hat Zugangsdaten zu Leistungen von Birdsview dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist Birdsview unverzüglich mitzuteilen


7. Haftung

7.1 Birdsview haftet für Personenschäden unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Kunden infolge einer von Birdsview vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen im Rahmen des Unternehmerregresses gemäß §§ 327u, 478, 479 BGB.

7.2 Für vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von Birdsview verübten, wesentlichen Vertragspflicht-verletzung entstanden sind, haftet Birdsview auch dann, wenn Birdsview lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ausgeschlossen ist insoweit jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.3 Im Übrigen ist die Haftung von Birdsview für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Birdsview im Verhältnis zum Kunden.

7.5 Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (in der Regel tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt.


8. Verjährung

8.1 Alle Ansprüche der Kunden verjähren ungeachtet des Rechtsgrundes in 12 Monaten.

8.2 Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüchen aus Unternehmerregress (§§ 327u, 478, 479 BGB) und Personenschäden verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen.


9. Rechte von Dritten, Freistellung

9.1 Der Kunde sichert Birdsview zu, dass alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen, Daten, Texte, Informationen, Bilder und sonstige Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde über entsprechende Nutzungsrechte verfügt.

9.2 Der Kunde stellt Birdsview von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die Birdsview wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus der Verwendung inklusive Speicherung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen, Daten, Texten, Informationen, Bildern und sonstigen Inhalten resultieren. Der Kunde ist verpflichtet, Birdsview die erforderlichen Kosten zu erstatten, die infolge der Inanspruchnahme entstehen. Sonstige Ansprüche von Birdsview bleiben unberührt.

9.3 Der Kunde verpflichtet sich ferner, Birdsview alle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um geltend gemachte Ansprüche Dritter abwehren zu können.

9.4 Werden Ansprüche aus der Verletzung in Deutschland geltender Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Liefergegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, wird der Kunde Birdsview in die Lage versetzen, die Geltendmachung abzuwehren. Der Kunde ist verpflichtet, (1) Birdsview unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche zu benachrichtigen, (2) alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen Birdsview mitzuteilen und sonstigen Mitwirkungspflichten zu genügen, (3) Birdsview die Entscheidung zu überlassen, ob und wie der Anspruch abgewehrt wird. Birdsview wird dem Kunden in solchen Zusammenhängen alle Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, die im Verhältnis zwischen Birdsview und dem Kunden unstreitig sind oder von Birdsview anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Sofern rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände in Deutschland geltende Schutzrechte Dritter verletzen oder nach Ansicht von Birdsview die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann Birdsview, soweit die Haftung nicht entfällt, auf eigene Kosten entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen bzw. so abzuändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder – auf Wunsch des Kunden – dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen ersetzen.

9.5 Soweit der Kunde die von Birdsview unter dem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach dieser Ziff. 10, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.9.6 Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 9 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass Birdsview wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Kunden-Materialien oder vom Kunden beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.


10. Referenzen

Birdsview hat das Recht, die für den Kunden erbrachten Leistungen bei Nennung des Kundennamens und der Branche des Kunden als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung von Birdsview im Internet. Soweit der Name eines Kunden ganz oder teilweise mit einer Marke oder einer Bezeichnung, die durch ein anderes Recht geschützt ist, identisch ist, wird dadurch vorgenanntes Recht von Birdsview nicht beeinträchtigt.


11. Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

11.1 Erschöpfen sich die Leistungspflichten von Birdsview nicht in einer einmaligen, zeitlich begrenzten Leistungserbringung („Dauerschuldverhältnis“), beträgt die Vertragslaufzeit vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag mindestens zwölf (12) Monate und verlängert sich um jeweils einen weiteren Zeitraum von zwölf (12) Monat, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von Birdsview oder dem Kunden in Textform gekündigt wird.

11.2 Die gesetzlichen Kündigungsrechte (z.B. §§ 643, 649 BGB) und das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleiben von der Vereinbarung einer abweichenden Mindestlaufzeit im Vertrag oder nach Ziff. 11.1 unberührt.


12. Vergütung, Zahlungsbedingungen

12.1 Die Vergütung der Leistungen von Birdsview kann in Form von monatlichen Pauschalen, nach Aufwand durch nutzungsabhängige Vergütungen („pay-as-you-go“) oder aufwandsbezogene Vergütungen (beispielsweise nach Zeitaufwand) erfolgen. Die Details bestimmen sich nach den Einzelverträgen.

12.2 Die Vergütung von Software-as-a-Service Leistungen ist monatlich im Voraus vor der Leistungserbringung zur Zahlung fällig und unverzüglich nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug auf das Konto von Birdsview zu leisten.

12.3 Alle angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine Preise vereinbart sind, gilt die Preisliste von Birdsview in der jeweils aktuellen Fassung. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

12.4 Bei Auslandsgeschäften ist die vereinbarte Vergütung und/oder Nutzungsgebühr die Nettovergütung, d.h. die vom Kunden zu bezahlende Nettovergütung nach Abzug etwaiger ausländischer Steuern. "Ausländische Steuern" umfasst insbesondere Steuern, Zölle oder andere Zuschläge und Kosten, sowie sonstige Gebühren und Abgaben, die von einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Gebietskörperschaft erhoben werden. Der Kunde übernimmt und zahlt alle ausländischen Steuern. Der Kunde verpflichtet sich, Birdsview alle erforderlichen Steuerbescheinigungen, Steuerbeschiede und alle weiteren Dokumente zur Verfügung zu stellen, die von Birdsview benötigt werden, um den steuerlichen Verpflichtungen im Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nachzukommen.

12.5 Birdsview ist berechtigt, die mit Kunden vereinbarten Preise in einem Dauerschuldverhältnis infolge von nachzuweisenden Kostensteigerungen durch Dritte (wie Energieversorger, Lizenzgeber, TK-Anbieter usw.) um die tatsächlich bei Birdsview entstandene Kostensteigerung mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat gegenüber dem Kunden schriftlich zu verändern, jedoch frühestens nach vier Monaten ab Vertragsbeginn. Dem Kunden steht für den Fall, dass hiermit eine Steigerung von mehr als 15 % entsteht, bezogen auf die gleiche/n IT-Leistung/en in einem Referenzzeitraum von 12 Kalendermonaten, ein außerordentliches Kündigungsrecht des oder der betroffenen Einzelverträge zu.


13. Besondere Bestimmungen für, Miet- verträge (SaaS)

Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten ferner folgende Regelungen:

13.1 Soweit der Vertragsgegenstand die Zurverfügungstellung von Software ohny physische Überlassung  im Wege des Software-as-a-Service („SaaS“)darstellt, ist Birdsview ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, eine Benutzerdokumentation der Software mitzuliefern.

13.2 Die verschuldensunabhängige Haftung von Birdsview gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, wird für mietrechtliche Ansprüche ausgeschlossen.

13.3 Ohne abweichende Regelung im Einzelvertrag gelten folgende Service Levels:13.3.1 Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Leistungen sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.13.3.2 Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Leistungen erfolgt täglich. Birdsview wird den Kunden vor Wartungsarbeiten verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend zeitnah durchführen.13.3.3 Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Leistungen nach § 1 dieses Vertrages beträgt 98,5 % im Jahresdurchschnitt exklusive Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als fünf (5) Werktage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein. Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen.

13.4 Birdsview kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Birdsview wird dabei die berechtigen Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern Birdsview die Software nicht in dem Zustand betreiben kann, der vor der Meldung an den Kunden bestand.


14. Datenschutz

14.1 Die Parteien werden die für sie jeweilig geltenden datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen eigenverantwortlich einhalten.

14.2 Im Rahmen der Leistungserbringung wird Birdsview Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden haben, sodass die Parteien den als Anlage 1 beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) abschließen. Regelungen des AVV gehen im Falle des Widerspruchs den Regelungen dieser AGB oder des Einzelvertrages vor.


15. Änderungsvorbehalt

Birdsview behält sich vor, außerhalb eines konkreten Leistungsaustauschs jederzeit Änderungen dieser AGB oder hierauf Bezug nehmender weiterer Vertragsbedingungen vorzunehmen. Während eines laufenden Vertrags werden solche Änderungen nur wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und Birdsview den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung in Textform hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gilt der Vertrag ohne die Änderungen weiter. Birdsview ist jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende innerhalb von einem Monat nach Zugang des Widerspruchs schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zu kündigen. Von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen sind alle Änderungen, die sich auf wesentliche Vertragspflichten einer Partei beziehen; dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung erforderlich ist, um den Vertrag, die AGB oder die hierauf Bezug nehmenden weiteren Vertragsbedingungen an zwingende gesetzliche Änderungen anzupassen.


16. Sonstiges

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts („CISG“) und des Kollisionsrechts.

16.2 Die Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweiligen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

16.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Birdsview, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Birdsview ist indes berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

16.4 Die Rechte und Pflichten von Birdsview und dem Kunden bestimmen sich zunächst anhand des vertraglich Vereinbarten, sodann nach diesen AGB.

16.5 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Regelungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Anwendung von § 139 BGB wird ausgeschlossen. Stand: Oktober 2023

Anlage 1 Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

§ 1 Auftrag und Festlegungen zur Verarbeitung

1.1. Dieser Vertrag über die Auftragsverarbeitung (nachfolgend „AVV“) konkretisiert für alle Verarbeitungen die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien, welche sich aus den zwischen den Parteien bereits bestehenden oder künftig abzuschließenden Verträgen (nachfolgend „Hauptvertrag“) ergeben, unter denen es zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter für den Auftraggeber kommt.

1.2. Dieser AVV kommt mit all seinen Bestandteilen zur Anwendung, wenn der Auftraggeber den Anbieter zur Verarbeitung personenbezogener Daten (nachfolgend „Daten“) im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO verpflichtet hat. Dabei bildet dieser AVV den Rahmen für eine Vielzahl unterschiedlicher Vorgänge der Auftragsverarbeitung.

1.3. Bei etwaigen Widersprüchen gehen die Regelungen dieses AVV mit all seinen Bestandteilen den Regelungen des zugehörigen Hauptvertrages vor.

1.4. Die für einzelne Verarbeitungen geltenden spezifischen datenschutzrechtlichen Festlegungen (nachfolgend „Festlegungen“)  sind im Anhang Festlegungen geregelt. Dies sind insbesondere Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien von Daten und die Kategorien betroffener Personen.

1.5. Die Anhänge sind Teil des AVV. Bei etwaigen Widersprüchen gehen die Anhänge den allgemeineren Regelung im AVV vor. Wird im Folgenden oder in den Anhängen auf den AVV Bezug genommen, so ist der AVV mit all seinen Bestandteilen gemeint.


§ 2 Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung

2.1. Der Kunde (nachfolgend der „Auftraggeber“) ist im Rahmen dieses AVV für die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Offenlegung gegenüber dem Anbieter sowie für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Verantwortlicher“ gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

2.2. Birdsview (nachfolgend der „Anbieter“) handelt wegen der Verarbeitung der Daten ausschließlich weisungsgebunden, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a) DSGVO vor (anderweitige gesetzliche Verarbeitungspflicht). Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform vom Auftraggeber zu bestätigen. Wird der Auftraggeber als Auftragnehmer einer Auftragsverarbeitung für einen Dritten tätig, gelten die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dieser Auftragsverarbeitung für den Dritten ab Kenntnis (s.u.) unmittelbar als Weisungen des Auftraggebers im Verhältnis zum Anbieter, sofern diese Verpflichtungen strenger sein sollten als diejenigen aus diesem AVV. Der Auftraggeber wird den Anbieter über solche Anforderungen Dritter an die Auftragsverarbeitung schriftlich in Kenntnis setzen.

2.3. Der Anbieter berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten oder schränkt deren Verarbeitung ein (nachfolgend „Sperrung“), wenn der Auftraggeber dies anweist und dies sonst vom Weisungsrahmen umfasst ist.

2.4. Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Vorschriften über den Datenschutz oder diese AVV verstößt. Der Anbieter darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis diese vom Auftraggeber in Textform bestätigt oder abgeändert wurde. Die Ausführung offensichtlich datenschutzrechtswidriger Weisungen darf der Anbieter ablehnen.

2.5. Die Parteien benennen gegenseitig in Textform einen oder mehrere Ansprechpartner in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der bestellten Datenschutzbeauftragten. Ergeben sich bei den Ansprechpartnern Änderungen, haben sich die Parteien hierüber in Textform zu informieren.

2.6. Der Anbieter gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen (a) die Weisungen des Auftraggebers kennen und diese beachten, sowie (b) sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Verarbeitung fort.

2.7. Wird der Auftraggeber als Auftragnehmer einer Auftragsverarbeitung für einen Dritten tätig, gelten die Verpflichtungen des Anbieters aus diesem AVV auch unmittelbar im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Anbieter. Dies gilt für alle Leistungen des Anbieters, welche dieser im Auftrag des Auftraggebers gegenüber dem Dritten erbringt. Insbesondere stehen dem Dritten die Kontroll- und Informationsrechte aus § 8 unmittelbar gegenüber dem Anbieter zu.


§ 3 Unterrichtung bei Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung

3.1. Der Anbieter unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes der ihm vom Auftraggeber anvertrauten Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO in seinem Organisationsbereich bekannt werden oder ein konkreter Verdacht einer solchen Datenschutzverletzung beim Anbieter besteht.

3.2. Stellt der Auftraggeber Fehler bei der Verarbeitung fest, hat er den Anbieter unverzüglich hierüber zu unterrichten.4.3. Der Anbieter trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Datenschutzverletzung gemäß § 4.1 oder der Fehler gemäß § 4.2 sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen, insbesondere für die betroffenen Personen. Hierüber stimmt er sich mit dem Auftraggeber ab. Mündliche Unterrichtungen § 4.1 oder § 4.2 sind unverzüglich in Textform nachzureichen.


§ 4 Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder in einer internationalen Organisation

Die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland außerhalb von EU und EWR ist unter Einhaltung der in Art. 44 ff. DSGVO festgelegten Bedingungen zulässig. Einzelheiten sind bei Bedarf in einem oder mehreren Anhängen geregelt.


§ 5 Unterbeauftragung weiterer Auftragsverarbeiter

5.1. Der Anbieter darf die Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise durch weitere Auftragsverarbeiter (nachfolgend „Unterauftragnehmer“) erbringen lassen.

5.2. Der Anbieter informiert den Auftraggeber in Textform rechtzeitig vorab über die Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Änderungen in der Unterbeauftragung. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Unterbeauftragung innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme in Textform widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein begründeter Anlass zu Zweifeln besteht, dass der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz oder gemäß dieser AVV erbringt. Im Fall eines begründeten Widerspruchs des Auftraggebers räumt dieser dem Anbieter eine angemessene Frist ein, um den vom Widerspruch betroffenen Unterauftragnehmer durch einen anderen Unterauftragnehmer zu ersetzen. Ist dem Anbieter dies nicht möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar, ist die jeweilige Partei zur außerordentlichen Kündigung des Hauptvertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

5.3. Der Anbieter wird mit dem Unterauftragnehmer die in diesem AVV getroffenen Regelungen inhaltsgleich vereinbaren.

5.4. Keine Unterbeauftragungen im Sinne dieser Regelung sind Leistungen, die der Anbieter als reine Nebenleistung zur Unterstützung seiner geschäftlichen Tätigkeit außerhalb der Auftragsverarbeitung in Anspruch nimmt. Der Anbieter ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes der Daten auch für solche Nebenleistungen angemessene Vorkehrungen zu ergreifen.


§ 6 Rechte betroffener Personen und Unterstützung des Auftraggebers

Macht eine betroffene Personen Ansprüche gemäß Kapitel III der DSGVO bei einer der Parteien geltend, so informiert sie die jeweils andere Partei darüber unverzüglich. Der Anbieter unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Bearbeitung solcher Anträge sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.


§ 7 Kontroll- und Informationsrechte des Auftraggebers

7.1. Der Anbieter weist dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. Der Auftraggeber überprüft die Geeignetheit.

7.2. Für die Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen und deren geprüfter Wirksamkeit kann der Anbieter auf angemessene Zertifizierungen oder andere geeignete Prüfungsnachweise verweisen. Angemessen sind insbesondere Zertifizierungen nach Art. 42 DSGVO oder Nachweise nach Art. 40 DSGVO. Daneben kommen unter anderem in Betracht: eine Zertifizierung nach ISO 27001 oder ISO 27017, eine ISO 27001-Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz, eine Zertifizierung nach anerkannten und geeigneten Branchenstandards oder ein Prüfungsnachweis gemäß SOC / PS 951, jeweils gemäß der gültigen Fassung. Die Zertifizierungs- und Prüfungsverfahren sind von einem anerkannten unabhängigen Dritten durchzuführen. Der Anbieter hat seine Zertifikate oder Prüfungsnachweise zur Verfügung zu stellen. Weitere geeignete Mittel (z.B. Tätigkeitsberichte des Datenschutzbeauftragten oder Auszüge aus Berichten der Wirtschaftsprüfer) können zum Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Das Inspektionsrecht des Auftraggebers aus § 8.3 bleibt hiervon unberührt.

7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs, regelmäßig nach vorheriger Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit, Inspektionen beim Anbieter zur Prüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Anbieter darf die Inspektion von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden abhängig machen. Der Anbieter ist verpflichtet, Überprüfungen und Inspektionen des Auftraggebers zu ermöglichen und dazu beizutragen.

7.4. Zur Behebung der bei einer Inspektion getroffenen Feststellungen stimmen die Parteien die umzusetzenden Maßnahmen ab.

7.5. Macht eine Aufsichtsbehörde von Befugnissen nach Art. 58 DSGVO Gebrauch, so informieren sich die Parteien hierüber unverzüglich. Sie unterstützen sich in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich bei Erfüllung der gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde bestehenden Verpflichtungen.


§ 8 Haftung und Schadenersatz

8.1. Macht eine betroffene Person gegenüber einer Partei Schadenersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend, so hat die beanspruchte Partei die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren.

8.2. Auftraggeber und Anbieter haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung.

8.3. Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen betroffener Personen, es sei denn, dies würde die Rechtsposition der einen Partei im Verhältnis zur anderen Partei, zur Aufsichtsbehörde oder gegenüber Dritten gefährden.


§ 9 Kosten

Die durch Maßnahmen des Auftraggebers beim Anbieter anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit diese nicht mit der Vergütung nach dem Hauptvertrag abgegolten sind. Dies gilt insbesondere für durch Kontrollen und Inspektionen des Auftraggebers nach § 8 dem Anbieter anfallende Kosten.


§ 10 Laufzeit

10.1. Der AVV wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

10.2 Der AVV endet mit Beendigung des zugehörigen Hauptvertrags, ohne dass es einer gesonderten Kündigung des AVV bedarf. Der Anbieter hat in diesem Fall nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich die nach der Anlage verarbeiteten Daten herauszugeben oder datenschutzkonform zu löschen und dies dem Auftraggeber in Textform zu bestätigen. Sofern der Anbieter eine eigene gesetzliche Pflicht zur Speicherung dieser Daten hat, hat er dies dem Auftraggeber in Textform anzuzeigen.


§ 11 Schlussbestimmungen

11.1. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Anbieter durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Anbieter den Auftraggeber unverzüglich darüber in Textform zu informieren. Der Anbieter wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Verantwortung für die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.

11.2. Sollte nur eine Bestimmung dieses AVV ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt dieser AVV im Übrigen unberührt. An Stelle der rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt das Gesetz, sofern die hierdurch entstandene Lücke nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geschlossen werden kann. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer Vereinbarung an Stelle der rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung, die deren Sinn und Zweck in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am Nächsten kommt, insbesondere dem Charakter der Vereinbarung als Dauerschuldverhältnis zur Regelung datenschutzrechtlicher Belange gerecht wird.


Anhang 1 Festlegungen

§ 1 Gegenstand des Auftrages

Gegenstand des Auftrages ist die Optimierung der Kundenbindung durch automatisierte Marketingmaßnahmen mit Nachrichten in Textform (§ 126b BGB) für den Auftraggeber gegenüber seinen (End-)Kunden (customer retention automation).


§ 2 Dauer des Auftrages

Die Dauer des Auftrags ergibt sich aus dem Hauptvertrag.


§ 3 Zweck der Verarbeitung

Unterstützung bei Marketingmaßnahmen und Kommunikationsprozessen mit Kunden des Auftraggebers.


§ 4 Kategorien personenbezogener Daten

- Stammdaten (Namen und Adressen)
- E-Mail-Adressen
- Geschlecht
- Alter
- Vertragsdaten (Kaufverhalten)


§ 5 Kategorien betroffener Personen

- Kunden
- Interessenten
- Lieferanten & Dienstleister